§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Kinderhaus St. Peter und Paul Mannheim-Feudenheim – eine große Bewegung für kleine Streifzüge“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. 700255 eingetragen.
(2) Nach erfolgter Eintragung ist dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) nach dem Wort „Feudenheim“ hinzugefügt worden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Mannheim-Feudenheim.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kinderhausjahr (September – August).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, durch Spenden, sowie durch Informationsveranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
(3) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des oben bezeichneten Kinderhauses
„St. Peter und Paul“: Die Gemeinschaft zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger des Kinderhauses zu fördern, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen zu pflegen, sowie die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kinderhauses in ideeller, materieller und räumlicher Hinsicht zu unterstützen.
Dieses umfasst insbesondere:
a) Die Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Erziehungsberechtigten, Erziehern, der Kinderhausleitung, des Elternbeirates und der Kinderhauskinder.
b) Die Aufrechterhaltung und Pflege des Außengeländes als Bewegungsraum der Kinder sowie die Organisation der aktiven Mithilfe hierfür.
c) Die Bereitstellung von Mitteln, für die Ausgestaltung der Einrichtung und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kinderhauses.
d) Förderung der Selbstdarstellung des Kinderhauses und des Vereins in der Öffentlichkeit.
e) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
g) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstigen Zuwendungen
d) Erlöse/Überschüsse aus Veranstaltungen
(2) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person – in Form einer Einzel- oder Familienmitgliedschaft – oder jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Beitrittserklärung muss schriftlich und durch eine volljährige Person erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Mit der Familienmitgliedschaft werden die Eltern und alle minderjährigen Kinder Mitglieder.
Die Annahme der Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit fristlos zum Ende eines Geschäftsjahres (31.08.) schriftlich kündbar.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) bei Vereinsschädigendem Verhalten
b) wenn es den Beitrag für ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat
c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt
(5) Der Vorstand selbst oder die Mitglieder können Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße für den Förderverein einsetzen (oder eingesetzt haben) vorschlagen. Der Vorstand und die Beisitzer können aus den Vorschlägen pro Geschäftsjahr bis zu drei Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder müssen eine natürliche, volljährige Person sein, haben eine Einzelmitgliedschaft und sind von der Pflicht den Beitrag zu zahlen befreit.
§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Beitragshöhe für Einzel-, Familienmitgliedschaft und juristische Personen ist gleich.
a) Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Er soll mittels Bankeinzug beglichen werden.
b) Auf schriftlichen Antrag eines Neumitglieds kann sein Erstbeitrag anteilig festgelegt werden (1/12 Jahresbeitrag je vollen Monat Mitgliedschaft bis zum 31.08.)
c) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß §5 (3) behandelt.
(2) Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung haben:
– Einzelmitglieder eine Stimme
– Die Angehörigen einer Familienmitgliedschaft zusammen eine Stimme
Die Stimmen können nur durch volljährige Personen abgegeben werden.
b) Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig. Sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. Jedes Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes Mitglied vertreten.
c) Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
d) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die Bestellung des Rechnungsprüfers,
d) die jährliche Entlastung des Vorstandes,
e) die Abberufung des Vorstandes,
f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
g) eine Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins,
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Versammlungsort, der am Sitz des Vereins oder in der nahen Umgebung sein soll, und den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes volljährige Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung (innerhalb oder zu bereits bestehenden Tagesordnungspunkten) beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (innerhalb oder zu bereits bestehenden Tagesordnungspunkten), die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eintragungsrelevante Ergänzungen (z.B. Vorstandswahlen, Satzungsänderung, Vereinsauflösung) können nicht nachträglich eingebracht werden.
(3) Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist dabei nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind, wobei in diesem Fall ein Mitglied auch dann als anwesend gilt, wenn es
i) seine Stimme gemäß § 7 (1) b) an ein anderes Mitglied übertragen hat und seine
Entscheidungen zu den zur Abstimmung stehenden Satzungsänderungen und/oder
dem Antrag auf Vereinsauflösung in seiner Stimmübertragung ausdrücklich im Sinne
einer Ja-/Nein-Stimme bzw. Enthaltung enthalten sind, oder
ii) seine Entscheidungen zu den zur Abstimmung stehenden Satzungsänderungen
und/oder dem Antrag auf Vereinsauflösung ausdrücklich im Sinne einer Ja-/Nein-
Stimme bzw. Enthaltung dem Vorstand schriftlich spätestens vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt hat.
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder dem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche zur Einsicht vor.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder die Stimmberechtigt sind muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer bestimmen. Je einen Beisitzer sollen das Kinderhaus (Erzieher oder Erzieherin aus dem Kinderhaus St. Peter und Paul) und der aktuell gewählte Elternbeirat stellen.
(2) An allen Vorstandssitzungen sollten die Beisitzer aus dem Kinderhauspersonal und dem Elternbeirat anwesend sein. Sind diese Teilnehmer Mitglied im Förderverein, sind sie auch stimmberechtigte Beisitzer.
(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.
(4) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder.
(5) Der Vorstand oder eine vom Vorstand benannte Person sollen den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
(6) Falls ein Teil einer Satzungsänderung der Eintragung im Vereinsregister widerspricht, darf er per Vorstandsbeschluss sinnwahrend abgewandelt werden.
§ 12 Der Kassierer
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
(2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Zur Überprüfung der Kasse muss ein Prüfer gewählt werden. Der Prüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Prüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen zunächst schriftlich vereinbart. Diese Personen sind:1. Vorsitzender und Kassierer oder 2. Vorsitzender und Kassierer. Die Vereinbarung muss den Sachgrund, den Betrag und die Namen beider Personen jeweils als Absender enthalten. Anschließend kann eine dieser Personen den Bankauftrag auslösen. Die Vereinbarung ist als Anlage dem Kassenvorgang beizufügen. Gleiches gilt sinngemäß für Beauftragungen von Firmen.
(5) Der Kassierer ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 13 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen zweckgebunden als Spende für das Kinderhaus St. Peter und Paul Mannheim-Feudenheim an das Kinderhaus oder falls dies nicht möglich sein sollte, an dessen Träger übergeben. Das Vermögen darf nur zweckgebunden zur Anschaffung und Reparatur von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln verwendet werden. Über die Verwendung entscheiden alleine der aktuelle Elternbeirat und das Kinderhaus-Personal (Leiterin, Erzieher und Erzieherinnen).
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen bei Auflösung des Vereins erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mannheim.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 28.07.2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 18.10.2018 zuletzt geändert.