§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Kindergarten Arche Noah Mannheim-Feudenheim – eine große Bewegung für kleine Streifzüge“.
(2) Nach erfolgter Eintragung ist dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) nach dem Wort „Feudenheim“ hinzugefügt worden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Mannheim-Feudenheim.
(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kindergartenjahr (September – August).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, durch Spenden, sowie durch Informationsveranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
(3) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des oben bezeichneten Kindergartens „Arche Noah“: Die Gemeinschaft zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger des Kindergartens zu fördern, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen zu pflegen, sowie die Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens in ideeller, materieller und räumlicher Hinsicht zu unterstützen.
Dieses umfasst insbesondere:
a) Die Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den
Erziehungsberechtigten, Erziehern, der Kindergartenleitung, des Elternbeirates und
der Kindergartenkinder.
b) Die Aufrechterhaltung und Pflege des Außengeländes als Bewegungsraum der Kinder sowie die Organisation der aktiven Mithilfe hierfür.
c) Die Bereitstellung von Mitteln, für die Ausgestaltung der Einrichtung und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen des Kindergartens.
d) Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der
Öffentlichkeit.
e) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
g) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstigen Zuwendungen
d) Erlöse/Überschüsse aus Veranstaltungen
(2) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Mitglied des Vereines kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichten. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit fristlos zum Ende eines Geschäftsjahres (31.08.) schriftlich kündbar.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) bei Vereinsschädigendem Verhalten
b) wenn es den Beitrag für ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat
c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt
§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
a) Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Er soll mittels Bankeinzug beglichen werden.
b) Auf schriftlichen Antrag eines Neumitglieds kann sein Erstbeitrag anteilig festgelegt
werden (1/12 Jahresbeitrag je vollen Monat Mitgliedschaft bis zum 31.08.)
c) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als
Spende gemäß §5 (3) behandelt.
(2) Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
b) Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig. Sie haben in schriftlicher
Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. Jedes Mitglied darf zusätzlich nur ein
anderes Mitglied vertreten.
c) Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
d) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die Bestellung des
Rechnungsprüfers,
d) die jährliche Entlastung des Vorstandes,
e) die Abberufung des Vorstandes,
f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
g) eine Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins,
i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem
Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den
Versammlungsort, der am Sitz des Vereins oder in der nahen Umgebung sein soll, und den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung (innerhalb oder zu bereits
bestehenden Tagesordnungspunkten) beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (innerhalb oder zu bereits bestehenden
Tagesordnungspunkten), die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Versammlung. Eintragungsrelevante Ergänzungen (z.B. Vorstandswahlen,
Satzungsänderung, Vereinsauflösung) können nicht nachträglich eingebracht werden.
(3) Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist dabei nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder dem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche zur Einsicht vor.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer bestimmen. Je einen Beisitzer sollen der
Kindergarten (Erzieher oder Erzieherin aus dem Kindergarten Arche Noah) und der
aktuell gewählte Elternbeirat stellen.
(2) An allen Vorstandssitzungen sollten die Beisitzer aus dem Kindergartenpersonal und dem Elternbeirat anwesend sein. Sind diese Teilnehmer Mitglied im Förderverein, sind sie auch stimmberechtigte Beisitzer.
(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und
außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der 2.
Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.
(4) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des
Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege,
jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen
ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
(4) Das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder.
(5) Der Vorstand oder eine vom Vorstand benannte Person sollen den Verein in der
Öffentlichkeit vertreten.
§ 12 Der Kassierer
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
(2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Zur Überprüfung der Kasse muss ein Prüfer gewählt werden. Der Prüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder
Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind:
1. Vorsitzender und Kassierer oder 2. Vorsitzender und Kassierer.
(5) Der Kassierer ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 13 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen zweckgebunden als Spende für den
Kindergarten Arche Noah Mannheim-Feudenheim an den Kindergarten oder falls dies
nicht möglich sein sollte, an dessen Träger übergeben. Das Vermögen darf nur
zweckgebunden zur Anschaffung und Reparatur von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln
verwendet werden. Über die Verwendung entscheiden alleine der aktuelle Elternbeirat und das Kindergarten-Personal (Leiterin, Erzieher und Erzieherinnen).
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen bei Auflösung des Vereins erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mannheim.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 05.11.2008
beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 28.07.2009 zuletzt geändert.
Die Vorstandsmitglieder zeichnen wie folgt:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassierer
Hinweis: Die vorstehende Satzung wurde am 08.03.2010 mit Eintragung in das Vereinsregister rechtsgültig.
Die aktuelle
Satzung als pdf anzeigen.